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Entgeltfortzahlung bei Quarantäne

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Aufgrund des zunehmend breiteren Impfangebots ist seit Juli 2021 gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei Personen, die eine für sie gegebene Impfmöglichkeit haben verstreichen lassen, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Quarantäne durch die Inanspruchnahme der Schutzimpfung hätte vermieden werden können, sodass keine Entschädigung zu zahlen ist.

Ebenfalls besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung, die vom Arbeitgeber gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG für die Dauer einer Quarantäne von längstens sechs Wochen als Entschädigung ausgezahlt wird. Diese Vermutung gilt vor allem dann, wenn eine Schutzimpfung gegen COVID-19 im konkreten Fall möglich sowie zumutbar war und den Betreffenden mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vor einer Quarantäneanordnung bzw. einem Tätigkeitsverbot bewahrt hätte.

Entsprechend sind die Antragsmuster in Bayern zum Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ergänzt worden und sehen nun auch eine gesonderte Erklärung des betroffenen Mitarbeiters zu seinem Impfstatus vor.

Dabei ist aber zu beachten, dass auch geimpfte Personen nach wie vor Adressat einer Quarantäne werden können (z.B. bei Auftritt typischer Symptome, Reinfektion oder in besonders gelagerten Einzelfällen). Erfolgt die Quarantäne wegen einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion, kann nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht angenommen werden, dass eine Impfung die Infektion verhindert hätte.

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