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Für Berufspendler und Geschäftsreisende bleiben Grenzen offen

Mitarbeiter aus EU-Mitgliedsländern dürfen nach den Osterferien wieder in die Bundesrepublik einreisen - sie sollten aber eine Bescheinigung für Berufspendler dabei haben. Diese können Sie im internen Bereich des LIV herunterladen.

Ab 10. April 2020 sollen nach Vorschlag der Bundesregierung strengere Auflagen bei der (Wieder-)Einreise in die Bundesrepublik gelten.

Konkret bedeutet das:

  • zum Schutz vor neuen Infektionsketten dürfen Reisende ohne triftigen Grund nicht mehr einreisen
  • auch für EU-Bürger wird nach mehrtägigem Auslandsaufenthalt grundsätzlich eine verbindliche 14-tägige Quarantäne angeordnet. Das gilt auch für Deutsche!

Dürfen Mitarbeiter aus EU-Ländern nach den Osterferien wieder einreisen?

Ja, denn für Personen wie Berufspendler oder Geschäftsreisende, die aus notwendigen und unaufschiebbaren beruflichen Gründen ein- und ausreisen, wird keine Quarantäne angeordnet - sofern sie keine Krankheitssymptome aufweisen.

Die gute Nachricht: Mitarbeitern unserer Mitgliedsbetriebe aus den anliegenden EU-Mitgliedsländern ist somit auch nach den Osterfeiertagen die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet.

Bitte Bescheinigung für Berufspendler mitgeben!

Wir bitten jedoch die Mitgliedsbetriebe allen betroffenen Mitarbeitern vor den Osterfeiertagen die erforderliche Arbeitgeberbescheinigung und ggf. die Bescheinigung für Berufspendler auszuhändigen. Diese sind als Nachweis mit den amtlichen Ausweispapieren unbedingt beim Grenzübertritt mitzuführen.

Wo finde ich die Bescheinigung?

  • hier im internen Bereich unter Corona-Informationsdienst > Im Betrieb bekannt machen > Bescheinigung für Berufspendler über die deutsche Bundesgrenze

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